Das Dreiparteienabkommen:
eine unvergleichbare Sicherheit
Zur Gewährleistung eines maximalen Schutzes, schreibt die aufsichtsrechtliche Regelung ein spezielles „dreiseitiges“ Depotabkommen vor, das sogenannte Dreiparteienabkommen, welches zwischen der Versicherungsgesellschaft, der Depotbank und dem Commissariat aux Assurances (CAA) geschlossen wird. Dieser Regelung entsprechend müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen (‚gesondertes’ Vermögen) vom Vermögen der Gesellschaft (‚freies’ Vermögen) buchhalterisch getrennt werden und auf entsprechend gesonderten Bankkonten verwaltet werden. Diese versicherungstechnischen Rückstellungen sind in einer Inventarliste registriert. Darüber hinaus genießt der Versicherungsnehmer bei einem luxemburgischen Versicherungsunternehmen ein Vorzugsrecht auf diese dem ständigen Inventar unterliegenden Aktiva gegenüber den anderen Schuldnern der Versicherungsgesellschaft, sogar gegenüber dem Staat (Art. 39 Gesetz vom 6 Dez. 1991 loi modifiée sur le secteur des assurances).